13. Monatslohn Schweiz: Anspruch, Berechnung und Steuern
13. Monatslohn in der Schweiz: kein gesetzlicher Anspruch, Pro-rata bei Ein- und Austritt, Teilzeit, Sozialabzüge und Besteuerung – mit Beispielen.
Im November oder Dezember landet bei vielen Angestellten in der Schweiz plötzlich deutlich mehr Geld auf dem Konto: der 13. Monatslohn. Für die einen ist er der willkommene Puffer für die Weihnachtsausgaben oder die Steuerrechnung, für die anderen ein fester Bestandteil der Jahresplanung. Doch rund um den 13. Monatslohn halten sich hartnäckige Irrtümer – allen voran der Glaube, jeder habe automatisch Anspruch darauf. Dieser Ratgeber klärt, wann der 13. Monatslohn zusteht, wie er bei Teilzeit, Ein- und Austritt berechnet wird, und wie viel nach Sozialabzügen und Steuern wirklich übrig bleibt.
Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf den 13. Monatslohn?
Die wichtigste Erkenntnis zuerst: In der Schweiz gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Das Schweizerische Obligationenrecht (OR) kennt diese Lohnform nicht als zwingende Vorgabe. Anders als in einigen Ländern Europas schreibt kein Gesetz vor, dass Arbeitgeber ein zusätzliches Monatsgehalt auszahlen müssen.
Der Anspruch entsteht ausschliesslich vertraglich. Massgebend sind in dieser Reihenfolge:
- der individuelle Arbeitsvertrag
- ein anwendbarer Gesamtarbeitsvertrag (GAV) oder Normalarbeitsvertrag
- betriebliche Übung oder ein verbindliches Reglement
Vorsicht bei «freiwilligen» Gratifikationen
Der 13. Monatslohn ist rechtlich nicht dasselbe wie ein Bonus oder eine Gratifikation. Ist der 13. Monatslohn vertraglich fest vereinbart, gilt er als Lohnbestandteil – er muss bezahlt werden, und zwar auch anteilig, wenn das Arbeitsverhältnis unterjährig endet. Eine echte Gratifikation hingegen ist eine Sonderzahlung, die der Arbeitgeber unter Umständen freiwillig leistet.
Entscheidend ist die Formulierung im Vertrag. Wird der 13. Monatslohn jahrelang vorbehaltlos und in gleicher Höhe ausbezahlt, kann daraus selbst ohne ausdrückliche schriftliche Zusage ein Anspruch durch betriebliche Übung entstehen. Wer unsicher ist, prüft den Wortlaut im Arbeitsvertrag genau oder fragt bei der Personalabteilung nach.
Wie wird der 13. Monatslohn berechnet?
Im Normalfall ist die Rechnung einfach: Der 13. Monatslohn entspricht einem zusätzlichen Bruttomonatslohn pro Jahr. Wer also 13 × den gleichen Lohn erhält, bekommt am Jahresende ein volles Monatsgehalt zusätzlich.
Bei einem Bruttomonatslohn von CHF 6’500 ergibt sich:
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Bruttomonatslohn | CHF 6’500 |
| 13. Monatslohn (1 × Monatslohn) | CHF 6’500 |
| Brutto-Jahreslohn (13 Monate) | CHF 84’500 |
Jahreslohn / 13 und nicht / 12.
Zählen variable Lohnbestandteile mit?
Ob Provisionen, Zulagen oder Schichtzuschläge in die Basis des 13. Monatslohns einfliessen, regelt der Vertrag oder GAV. Standardmässig wird der 13. Monatslohn auf dem festen Grundlohn berechnet. Variable Anteile zählen nur mit, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Mit unserem 13.-Monatslohn-Rechner lässt sich der erwartete Betrag schnell durchspielen.
Pro-rata: Teilzeit, Eintritt und Austritt unterjährig
Sobald jemand nicht das ganze Jahr im Betrieb arbeitet, wird der 13. Monatslohn anteilig (pro rata temporis) berechnet. Das gilt sowohl beim Eintritt im Laufe des Jahres als auch beim Austritt.
Die Grundformel lautet:
13. Monatslohn (anteilig) = Monatslohn × (Anstellungsmonate / 12)
Beispiel Eintritt
Wer am 1. April in den Betrieb eintritt, arbeitet im ersten Jahr 9 von 12 Monaten. Bei einem Monatslohn von CHF 6’500:
CHF 6’500 × (9 / 12) = CHF 4’875 anteiliger 13. Monatslohn.
Beispiel Austritt
Wer per Ende August kündigt, hat 8 Monate gearbeitet. Auch wenn der 13. Monatslohn üblicherweise erst im Dezember ausbezahlt wird, besteht für die geleisteten Monate ein Anspruch – sofern der 13. Monatslohn vertraglich als Lohnbestandteil vereinbart ist. Die Auszahlung erfolgt dann mit der Schlussabrechnung:
CHF 6’500 × (8 / 12) = CHF 4’333.35 anteiliger 13. Monatslohn.
Tageweise lässt sich noch genauer rechnen, indem statt ganzer Monate die effektiven Anstellungstage durch 360 (bzw. 365) geteilt werden. Wie das pro rata genau ausfällt, hängt vom Vertrag ab; bei Streitfragen lohnt ein Blick in den anwendbaren GAV.
Teilzeit
Bei Teilzeit gilt dieselbe Logik wie für den Grundlohn: Der 13. Monatslohn richtet sich nach dem effektiven Pensum. Wer zu 60 Prozent angestellt ist und einen entsprechend tieferen Monatslohn von beispielsweise CHF 3’900 bezieht, erhält auch einen 13. Monatslohn von CHF 3’900 – nicht etwa einen vollen Lohn. Der 13. ist also kein Bonus obendrauf, sondern schlicht ein weiterer Monatslohn auf demselben Pensum.
Auszahlung: einmal jährlich oder monatlich verteilt?
Für die Auszahlung gibt es zwei verbreitete Modelle:
- Einmalauszahlung: Der ganze 13. Monatslohn kommt im November oder Dezember zusätzlich zum normalen Lohn. Manche Betriebe splitten ihn auch hälftig auf Juni und Dezember.
- Verteilte Auszahlung: Der Jahreslohn wird in 13 gleiche Teile geteilt und auf 12 Monate verteilt. In diesem Fall ist jeder Monatslohn höher, einen separaten «13.» gibt es dann nicht.
Sozialabzüge: Der 13. Monatslohn ist ganz normaler Lohn
Eine weit verbreitete Hoffnung: «Auf den 13. zahle ich weniger Abzüge.» Das stimmt nicht. Der 13. Monatslohn ist AHV-pflichtiger Lohn und unterliegt denselben Sozialabzügen wie jeder andere Lohnbestandteil. Abgezogen werden also:
- AHV/IV/EO: 5,3 % Arbeitnehmeranteil
- ALV: 1,1 % bis zu einem Jahreslohn von CHF 148’200
- NBU (Nichtberufsunfall): je nach Betrieb, typischerweise rund 1 %
- BVG (Pensionskasse): je nach Reglement und Alter
Rechenbeispiel: Vom Brutto zum Netto
Für einen 13. Monatslohn von CHF 6’500 sehen die Abzüge ungefähr so aus (BVG-Anteil je nach Kasse, hier beispielhaft):
| Posten | Satz | Betrag |
|---|---|---|
| 13. Monatslohn brutto | – | CHF 6’500.00 |
| AHV/IV/EO | 5,3 % | – CHF 344.50 |
| ALV | 1,1 % | – CHF 71.50 |
| NBU | ca. 1,0 % | – CHF 65.00 |
| BVG (Beispiel) | ca. 4,0 % | – CHF 260.00 |
| Netto vor Steuern | ≈ CHF 5’759.00 |
Besteuerung: Wird der 13. Monatslohn höher besteuert?
Auch steuerlich gilt der 13. Monatslohn als gewöhnlicher Lohn. Es gibt keine eigene Steuer auf den 13. und keinen besonderen Strafsatz. Der Betrag wird wie das übrige Erwerbseinkommen behandelt:
- Ordentliche Veranlagung (Schweizer mit Niederlassung): Der 13. Monatslohn ist Teil des Jahreslohns auf dem Lohnausweis und fliesst in die normale Steuererklärung ein. Du zahlst keine separate Steuer im Dezember, sondern der Betrag erhöht schlicht dein steuerbares Jahreseinkommen.
- Quellensteuer (z. B. Grenzgänger, Personen ohne Niederlassungsbewilligung C): Hier kann der 13. den Quellensteuerabzug im Auszahlungsmonat spürbar erhöhen, weil viele Kantone den 13. dem Monat zurechnen, in dem er ausbezahlt wird. Das ist kein höherer Steuersatz an sich, sondern eine Folge der Tarifberechnung. Über das Jahr gesehen gleicht sich das aus.
Den 13. clever einsetzen
Gerade weil der 13. Monatslohn steuerbares Einkommen ist, lohnt es sich, ihn nicht einfach zu verkonsumieren. Eine Einzahlung in die Säule 3a – 2026 maximal CHF 7’258 mit Pensionskasse – senkt das steuerbare Einkommen direkt und macht aus dem Dezember-Zustupf einen doppelten Gewinn: Vorsorge plus Steuerersparnis.
Die wichtigsten Punkte auf einen Blick
- Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf den 13. Monatslohn – massgebend sind Arbeitsvertrag oder GAV.
- Der 13. entspricht einem vollen Monatslohn, also dem Jahreslohn geteilt durch 13.
- Bei Eintritt, Austritt und Teilzeit wird er anteilig (pro rata) berechnet.
- Es fallen die gleichen Sozialabzüge an wie auf den normalen Lohn (AHV 5,3 %, ALV 1,1 %, NBU, BVG).
- Steuerlich ist der 13. gewöhnlicher Lohn – kein Sondersatz, aber über die Progression leicht spürbar.
Stand: 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Finanz-, Rechts- oder Steuerberatung. Massgebend sind dein individueller Arbeitsvertrag, der anwendbare GAV sowie die geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
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Letzte Aktualisierung: 27. Juni 2026. Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Finanz- oder Anlageberatung.