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Steuern27. Juni 20269 Min. Lesezeit· Von der CashKompass Redaktion

Verrechnungssteuer zurückfordern: So holst du 35% zurück

Verrechnungssteuer zurückfordern leicht gemacht: Wie du die 35 % auf Zinsen und Dividenden via Steuererklärung holst, plus DA-1 für ausländische Quellensteuer.

Verrechnungssteuer zurückfordern: So holst du 35% zurück
Verrechnungssteuer zurückfordern: So holst du 35% zurück

Wer in der Schweiz Zinsen aufs Sparkonto oder Dividenden aus Aktien erhält, sieht auf dem Beleg oft nur einen Teil des Geldes. Der Grund: Der Bund behält automatisch 35 Prozent als Verrechnungssteuer ein. Das klingt nach Verlust, ist aber keiner – jedenfalls nicht, wenn du sie korrekt zurückforderst. Die Verrechnungssteuer ist eine reine Sicherungssteuer: Sie soll verhindern, dass Erträge am Fiskus vorbeigeschleust werden. Deklarierst du deine Erträge ehrlich, bekommst du die vollen 35 Prozent zurück. Dieser Ratgeber zeigt Schritt für Schritt, wie du die Verrechnungssteuer zurückfordern kannst, was es mit der ausländischen Quellensteuer und dem Formular DA-1 auf sich hat – und welche Fehler dich bares Geld kosten.

Was ist die Verrechnungssteuer überhaupt?

Die Verrechnungssteuer ist eine Bundessteuer von 35 Prozent, die direkt an der Quelle abgezogen wird. Betroffen sind vor allem:

  • Zinsen auf Bank- und Sparkonten (sofern der Zinsertrag pro Jahr über CHF 200 liegt)
  • Dividenden von Schweizer Aktien und Fonds
  • Erträge aus Schweizer Obligationen und kollektiven Kapitalanlagen
  • Lotteriegewinne über einer bestimmten Schwelle
Schüttet ein Unternehmen zum Beispiel eine Dividende von CHF 1'000 aus, erhältst du nur CHF 650 auf dein Konto. Die restlichen CHF 350 überweist die Gesellschaft direkt an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Genau dieser Betrag ist es, den du dir zurückholen kannst.

Der Trick dahinter: Wer seine Erträge in der Steuererklärung verschweigt, verliert die 35 Prozent endgültig. Wer sie deklariert, bekommt sie vollständig erstattet oder mit der Steuerrechnung verrechnet. Die Verrechnungssteuer ist also ein eingebauter Anreiz zur ehrlichen Deklaration.

Wer hat Anspruch auf Rückerstattung?

Damit du die Verrechnungssteuer zurückfordern kannst, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Wohnsitz in der Schweiz am Ende des Steuerjahres (Fälligkeit der Leistung).
  2. Recht zur Nutzung des Vermögenswerts – die Erträge müssen wirklich dir zustehen.
  3. Ordnungsgemässe Deklaration der Erträge und des zugrundeliegenden Vermögens in der Steuererklärung.
Für natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz läuft die Rückerstattung vollautomatisch über die ordentliche Steuererklärung. Du musst kein separates Gesuch stellen – das Wertschriftenverzeichnis erledigt alles.

Wichtig für Personen im Ausland: Wer keinen Schweizer Wohnsitz hat, kann die Verrechnungssteuer nur teilweise oder gar nicht zurückfordern. Hier kommt es auf das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Wohnsitzstaat an. Auch für Personen, die der Quellensteuer unterliegen (Ausländer ohne C-Bewilligung oder Grenzgänger), gelten zum Teil Sonderregeln – wer Wertschriftenerträge hat, sollte eine nachträgliche ordentliche Veranlagung prüfen.

Schritt für Schritt: Rückforderung via Steuererklärung

Das Herzstück der Rückforderung ist das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis – ein Beiblatt zur Steuererklärung, in dem du sämtliche Konten und Wertpapiere aufführst.

1. Belege sammeln

Sammle über das Jahr alle relevanten Dokumente:

  • Zinsausweise deiner Bank (jährlich, meist im Januar zugestellt)
  • Dividendenabrechnungen für jede Ausschüttung
  • den Steuerauszug deines Brokers oder deiner Depotbank (oft kostenpflichtig, aber Gold wert)

2. Wertschriftenverzeichnis ausfüllen

Trage jedes Konto und jede Beteiligung einzeln ein. Pro Position vermerkst du:

  • den Bestand am Jahresende (für die Vermögenssteuer)
  • den Bruttoertrag (Zinsen oder Dividende vor Abzug der Verrechnungssteuer)
  • die Markierung, ob der Ertrag der Verrechnungssteuer unterlag
Die Steuersoftware der Kantone berechnet den Rückforderungsbetrag automatisch, sobald du die Erträge als «mit Verrechnungssteuer belastet» kennzeichnest.

3. Verrechnung oder Auszahlung

Den errechneten Betrag verrechnet das Steueramt mit deiner Steuerrechnung. Schuldest du Steuern, wird die Verrechnungssteuer abgezogen. Ist dein Rückerstattungsanspruch höher als die Steuerschuld, erhältst du die Differenz aufs Konto überwiesen. In den meisten Kantonen läuft das automatisch über die nächste Schlussrechnung – ein separates Auszahlungsgesuch ist für natürliche Personen nicht nötig.

Gut zu wissen: Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist von der Höhe deines Einkommens oder Vermögens unabhängig. Auch Personen mit tiefem Einkommen, die selbst kaum oder gar keine direkte Bundessteuer zahlen, erhalten die 35 Prozent vollständig zurück – vorausgesetzt, sie reichen eine Steuererklärung mit korrekt ausgefülltem Wertschriftenverzeichnis ein.

Wer regelmässig investiert – etwa über einen ETF-Sparplan – sollte das Wertschriftenverzeichnis nicht als lästige Pflicht, sondern als Renditebooster sehen. Jeder nicht zurückgeforderte Franken ist verschenktes Geld.

Die ausländische Quellensteuer und das Formular DA-1

Sobald du in ausländische Aktien oder ETF investierst, kommt ein zweites Thema dazu: die ausländische Quellensteuer. Viele Länder behalten auf Dividenden ihrer Unternehmen ebenfalls eine Quellensteuer ein – in den USA beispielsweise 15 Prozent (mit korrekt hinterlegtem Steuerstatus), in Deutschland deutlich mehr.

Diese ausländische Steuer ist nicht dasselbe wie die Schweizer Verrechnungssteuer und wird auch nicht über das normale Verzeichnis erstattet. Stattdessen nutzt du das Formular DA-1 («Antrag auf pauschale Steueranrechnung»).

Wie der DA-1 funktioniert

Mit dem DA-1 forderst du die im Ausland einbehaltene Quellensteuer – soweit sie nach Doppelbesteuerungsabkommen anrechenbar ist – über deine Schweizer Steuererklärung zurück. Die Schweiz rechnet diese Steuer dann an deine inländische Steuerschuld an, damit du nicht doppelt besteuert wirst.

MerkmalVerrechnungssteuer (CH)Ausländische Quellensteuer (DA-1)
Höhe35 %je nach Land, z. B. 15 % (USA)
WoraufCH-Zinsen & -Dividendenausländische Dividenden
Rückforderung überWertschriftenverzeichnisFormular DA-1
Erstattungvolle 35 % zurückAnrechnung an CH-Steuer
Eine ausführliche Auseinandersetzung mit ausländischen Titeln und ihrer Besteuerung findest du im Beitrag zu Dividenden-Aktien in der Schweiz. Dort wird auch erklärt, warum thesaurierende Fonds steuerlich anders behandelt werden als ausschüttende.

Ein praktischer Hinweis: Der Rückerstattungsbetrag aus dem DA-1 ist auf die Höhe der Schweizer Steuer begrenzt, die auf den entsprechenden Ertrag entfällt. Was darüber hinaus im Ausland einbehalten wurde, lässt sich – wenn überhaupt – nur direkt beim ausländischen Fiskus zurückfordern. Deshalb lohnt es sich, beim Broker von Anfang an den korrekten Steuerstatus zu hinterlegen, damit gar nicht erst zu viel abgezogen wird.

Häufige Fehler – und wie du sie vermeidest

Bei der Rückforderung passieren immer wieder dieselben Pannen. Diese Punkte kosten am häufigsten Geld:

  • Erträge gar nicht deklarieren: Wer Zinsen oder Dividenden vergisst, verschenkt die 35 Prozent endgültig – und riskiert im Extremfall eine Aufrechnung wegen Steuerhinterziehung.
  • Nur den Nettobetrag eintragen: Im Verzeichnis gehört immer der Bruttoertrag vor Abzug der Steuer. Wer netto einträgt, fordert zu wenig zurück.
  • DA-1 vergessen: Bei ausländischen Aktien geht ohne DA-1 die anrechenbare Quellensteuer verloren.
  • Falscher US-Steuerstatus beim Broker: Ohne hinterlegtes W-8BEN-Formular ziehen US-Stellen oft 30 statt 15 Prozent ab – die Differenz ist später kaum mehr erhältlich.
  • Frist verpassen: Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer verjährt nach drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung fällig wurde. Wer alte Steuererklärungen schludert, verliert den Anspruch.
  • Belege nicht aufbewahren: Ohne Dividendenabrechnung oder Steuerauszug kann das Steueramt die Rückforderung kürzen.

Lohnt sich der Aufwand auch bei kleinen Beträgen?

Ja. Auch wer nur ein paar hundert Franken Dividenden erhält, holt mit zwei Zeilen im Verzeichnis problemlos seine 35 Prozent zurück. Beim aktuellen Leitzins der Schweizerischen Nationalbank von 0,0 Prozent (Stand: Entscheid vom 19. Juni 2026) sind Sparzinsen zwar gering, doch bei Dividendendepots summieren sich die Rückerstattungen schnell auf dreistellige Beträge pro Jahr. Über die Jahre ist das ein spürbarer Renditeunterschied.

Praxisbeispiel: So viel holst du zurück

Nehmen wir an, du erhältst in einem Jahr CHF 2'000 Dividenden aus Schweizer Aktien und CHF 300 Zinsen auf dem Sparkonto.

  • Bruttoertrag total: CHF 2'300
  • Einbehaltene Verrechnungssteuer (35 %): rund CHF 805
  • Auf dein Konto geflossen: rund CHF 1'495
Deklarierst du beide Positionen korrekt im Wertschriftenverzeichnis, verrechnet oder erstattet das Steueramt dir die vollen CHF 805. Wer das vergisst, verschenkt diesen Betrag – Jahr für Jahr. Bei einem langfristig wachsenden Depot kann sich das über ein Anlegerleben auf einen vier- bis fünfstelligen Betrag summieren.

Fazit: 35 Prozent gehören dir – hol sie ab

Die Verrechnungssteuer ist kein verlorenes Geld, sondern ein zinsloser Vorschuss an den Bund, den du dir vollständig zurückholst. Der Schlüssel ist simpel: alle Zinsen und Dividenden brutto im Wertschriftenverzeichnis deklarieren und für ausländische Titel das Formular DA-1 nutzen. Wer ehrlich deklariert, zahlt am Ende keinen Rappen Verrechnungssteuer – sie ist nur ein Umweg. Bewahre deine Belege sorgfältig auf, beachte die Dreijahresfrist und prüfe einmal jährlich, ob auch wirklich jede Position erfasst ist.

Weitere Details und die offiziellen Formulare findest du direkt bei der ESTV und unter admin.ch. Wer systematisch über einen ETF-Sparplan investiert, sollte die Rückforderung als festen Bestandteil der jährlichen Steuerroutine einplanen.

Stand: 2026. Dieser Artikel ist keine Finanz- oder Steuerberatung und ersetzt keine individuelle Abklärung mit deinem Steueramt oder einer Fachperson.


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Letzte Aktualisierung: 27. Juni 2026. Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Finanz- oder Anlageberatung.